In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Pflegeunterstützung, die sich nach dem Pflegegrad richten. Der Pflegegrad bestimmt, wie viel Unterstützung eine Person im Alltag benötigt. Hier eine Übersicht, welche Pflegeunterstützung in den verschiedenen Pflegegraden zur Verfügung steht:
Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit):
Häusliche Pflege: Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, z.B. Hilfe bei der Körperpflege, Anziehen oder Essen.
Pflegehilfsmittel: Zum Beispiel Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen, Pflegehandschuhe oder Desinfektionsmittel.
Beratung: Eine einmalige, kostenlose Beratung durch einen Pflegedienst, um zu prüfen, welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten existieren.
Pflegegeld: Es gibt einen monatlichen Betrag, der an pflegende Angehörige gezahlt wird, wenn diese die Pflege übernehmen.
Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit):
Ambulante Pflege: Ein ambulanter Pflegedienst kann täglich oder mehrmals pro Woche eingesetzt werden, z.B. für Hilfe bei der Körperpflege, Mobilisation oder bei der Medikamenteneinnahme.
Pflegehilfsmittel: Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel, wie zum Beispiel Pflegebetten, Rollatoren oder Inkontinenzprodukte.
Pflegegeld: Kann an pflegende Angehörige gezahlt werden, die einen Teil der Pflege übernehmen.
Verhinderungspflege: Ersatzpflege für eine begrenzte Zeit, wenn die pflegenden Angehörigen Urlaub machen oder krank sind.
Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit):
Pflege zu Hause: Ein Pflegedienst übernimmt regelmäßig umfangreiche Pflegeleistungen, z.B. Hilfe bei der Grundpflege (Waschen, Ankleiden), Ernährung, Mobilisation und Medikamentengabe.
Kurzzeitpflege: Pflege für bis zu 28 Tage, wenn der pflegende Angehörige z.B. im Krankenhaus ist oder eine Auszeit braucht.
Pflegehilfsmittel: Anspruch auf eine größere Auswahl an Hilfsmitteln.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Eine höhere monatliche Unterstützung für pflegende Angehörige oder eine Erstattung der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst.
Verhinderungspflege: Auch hier wird eine Vertretung für die Pflege organisiert.
Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit):
Rund-um-die-Uhr Pflege: Es kann eine umfangreiche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Pflege zu Hause organisiert werden, wobei die Betreuung mehrmals täglich oder sogar rund um die Uhr erforderlich ist.
Pflegehilfsmittel: Anspruch auf eine noch größere Auswahl an Hilfsmitteln (z.B. spezielle Pflegebetten, Lifter).
Pflegegeld: Eine deutliche Erhöhung des Pflegegeldes, wenn pflegende Angehörige die Pflege übernehmen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Umfassende Unterstützungsangebote, falls die Angehörigen eine Auszeit benötigen.
Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen):
24-Stunden Pflege: Eine kontinuierliche Betreuung, entweder zu Hause durch Angehörige oder professionelle Pflegekräfte (ambulant oder stationär).
Ambulante und stationäre Pflege: Kombination aus ambulanter Pflege und möglicherweise einem stationären Aufenthalt, um die hohe Pflegeintensität zu gewährleisten.
Pflegehilfsmittel und Hilfestellungen: Bereitstellung von hochwertigen Hilfsmitteln wie z.B. Rollstühlen, speziellen Betten oder Lifter.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Maximale Unterstützung für Angehörige, die die Pflege übernehmen, sowie Erstattung der Pflegekosten durch den ambulanten Pflegedienst.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Volle Unterstützung, wenn pflegende Angehörige eine Pause brauchen.
Finanzielle Unterstützung:
Die Pflegekasse übernimmt abhängig vom Pflegegrad einen bestimmten Anteil der Kosten für die Pflege. Die Unterstützung umfasst:
Pflegegeld: Wird an pflegende Angehörige gezahlt, wenn diese die Pflege übernehmen.
Pflegesachleistungen: Werden an einen ambulanten Pflegedienst gezahlt, der die Pflege übernimmt.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Wird gezahlt, wenn die Pflegeperson für eine begrenzte Zeit nicht verfügbar ist.
Die Pflegegrade und damit verbundene Unterstützungsleistungen sind im SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) festgelegt, und es gibt regelmäßig Anpassungen der Beträge und Leistungen.
Für die genaue Berechnung und Hilfe bei der Antragstellung sind Pflegestützpunkte oder der Sozialdienst hilfreich, da sie die individuellen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person berücksichtigen.